ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KERBEROS-RECORDS OG
(PROBERAUMMIETE – EINMALIG)

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge über die einmalige, zeitweise Nutzung von Proberäumen an der Anschrift 1150 Wien, Markgraf-Rüdiger-Straße 25 mit der Kerberos-Records OG mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift in 1160 Wien, Hippgasse 41/12 eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer 484399b.

§ 2 Begriffsdefinitionen

2.1 Begriffsdefinitionen:

„Proberaumbetreiber“: Ist die Kerberos-Records OG mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift in 1160 Wien, Hippgasse 41/12, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer 484399b.
„Proberaumbetrieb“: Die Liegenschaft an der Adresse in 1150 Wien, Markgraf-Rüdiger-Straße 25, in welchem sich die zu mietenden Proberäume befinden.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die einen der Proberäume in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner einen der Proberäume (zB Bandmitglieder, Familienmitglieder, Freunde etc) (mit-)nutzen.
„Vertragspartner“: Ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Nutzungsvertrag mit dem Proberaumbetreiber abschließen.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Nutzungsvertrag“: Ist der zwischen dem Proberaumbetreiber und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
„Nutzungszeitraum“: Ist ausschließlich der im Nutzungsvertrag vereinbarte Zeitraum am konkret vereinbarten Datum, in welchem dem Gast der Proberaum zur vertragsgemäßen Nutzung zur Verfügung steht.

§ 3 Vertragsabschluss

3.1 Der Nutzungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Proberaumbetreiber zustande. Die Bestellung erfolgt über das auf der Homepage des Proberaumbetreibers (https://kerberos-records.com/) betriebene Buchungstool. Die Annahme erfolgt durch Übermittlung der Bestellbestätigung an die vom Vertragspartner bekanntgegebene E-Mail-Adresse.
3.2 Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Proberaumbetreibers erfolgt.

§ 4 Beginn und Ende des Nutzungsvertrages

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, den gemieteten Proberaumraum ausschließlich im vereinbarten Nutzungszeitraum zu nutzen.

4.2 Der gemietete Proberaum ist durch den Vertragspartner zeitgerecht freizumachen. Der Proberaumbetreiber ist berechtigt, die Kosten/den Schaden, der durch das nicht rechtzeitige Freimachen, insbesondere dadurch entsteht, dass der darauffolgende Vertragspartner, den Proberaum nicht vereinbarungsgemäß nutzen kann, geltend zu machen.

§ 5 Rücktritt vom Nutzungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Proberaumbetreiber 

5.1 Bis spätestens 48 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum kann der Nutzungsvertrag durch den Proberaumbetreiber, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung des Proberaumbetreibers aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr 

5.2 Bis spätestens 48 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum kann der Nutzungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden. Wenn Sie Ihre Terminreservierung stornieren wollen, schreiben Sie uns bitte rechtzeitig eine Mail an rehearse@kerberos-records.com.

Höhe der Stornogebühren

5.3 Außerhalb des im § 5.2. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • 48 Stunden – 24 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum sind 50% des Gesamtpreises zu entrichten.
  • 24 Stunden – 0 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum sind 100% des Gesamtpreises zu entrichten.

 

§ 6 Rechte des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den substanzschonenden Gebrauch des gemieteten Proberaums, der Einrichtungen des Proberaumbetriebs (insbesondere der Musikinstrumente), die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der ausgehängten und beigelegten Hausordnung (Anlage ./1), die einen integralen Bestandteil dieser AGB darstellt, auszuüben. 4

§ 7 Pflichten des Vertragspartners

7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, binnen 7 Tagen ab Übermittlung der Rechnung an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
7.2 Den Vertragspartner trifft bei Bezug des Proberaums die Pflicht, die darinbefindlichen Sachen auf Schäden zu kontrollieren und allfällige Schäden telefonisch (0676/41 87 349) oder via E-Mail (info@kerberos-records.com) zu melden.
7.3 Rauchen ist im gesamten Gebäude untersagt.
7.4 Außerhalb des Proberaums, daher in den Gemeinschaftsräumen sowie im Stiegenhaus ist übermäßiges Lärmen untersagt. Vertragspartner und Gäste trifft eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht insbesondere gegenüber anderen, berechtigterweise anwesenden Personen (siehe auch Punkt 13.3).
7.5 Der Vertragspartner haftet dem Proberaumbetreiber gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Proberaumbetreibers entgegennehmen, verursachen.

§ 8 Pflichten des Proberaumbetreiber

Der Proberaumbetreiber ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

§ 9 Haftung des Proberaumbetreibers für Schäden an eingebrachten Sachen

Die Haftung des Proberaumbetreibers ist für Zufall und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

10.1 Ist der Vertragspartner Konsument, wird die Haftung des Proberaumbetreibers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
10.2 Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird die Haftung des Proberaumbetreibers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 11 Tierhaltung

11.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Proberaumbetreibers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Proberaumbetrieb gebracht werden.
11.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
11.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Proberaumbetreibers zu erbringen.
11.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Proberaumbetreiber gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene allfälligen Ersatzleistungen, die der Proberaumbetreiber, gegenüber Dritten zu erbringen hat.
11.5 In den Gemeinschaftsräumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

§ 12 Verlängerung der Nutzung

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass seine Nutzungszeit verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Proberaumbetreiber der Verlängerung des Nutzungsvertrages zustimmen. Den Proberaumbetreiber trifft dazu keine Verpflichtung.

§ 13 Beendigung des Nutzungsvertrags – Vorzeitige Auflösung

13.1 Wurde der Nutzungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
13.2 Zieht der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Proberaumbetreiber berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Proberaumbetreiber wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Proberaumbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
13.3 Der Proberaumbetreiber ist berechtigt, den Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, Vertragspartnern, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Gebäude des Probetraumbetriebs berechtigterweise anwesenden Dritten gegenüber das Zusammensein verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
13.4 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Proberaumbetreiber den Nutzungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

14.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Proberaumbetrieb (1150 Wien, Markgraf-Rüdiger-Straße 25) gelegen ist.
14.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Proberaumbetreibers, wobei der Proberaumbetreiber überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
14.4 Wurde der Nutzungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
14.5 Wurde der Nutzungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

§ 15 Sonstiges

15.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen
sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
15.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
15.3 Der Proberaumbetreiber ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Proberaumbetreibers aufzurechnen, es sei denn, der Proberaumbetreiber ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Proberaumbetreiber anerkannt.
15.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.